Zu unserer Sitzung am 04. April 2018 haben wir uns mit betrieblicher Mitbestimmung von Arbeitnehmer*innen beschäftigt und mit unseren Gästen Axel Tröster-Gröning und Udo Borchert vom WZB viele Fragen klären können. Einige Antworten findet ihr hier.
Wie setzt sich ein Betriebsrat zusammen?
- Alle 4 Jahre, immer zwischen dem 01. März und dem 31. Mai werden Betriebsräte gewählt. Auch das Jahr 2018 ist ein Wahljahr.
- Betriebsräte werden in Betrieben mit mindestens 5 ständig beschäftigten Arbeitnehmer*innen gewählt.
- Der sogenannte Wahlvorstand organisiert eine Wahl, an der alle volljährigen Beschäftigten – inkl. Auszubildende – teilnehmen können.
- Die Anzahl der zu vergebenen Mandate richtet sich nach der Zahl der Mitarbeiter*innen im Betrieb. Bei 5 – 20 Beschäftigten besteht ein Betriebsrat beispielsweise aus einer Person, bei 21 – 50 Beschäftigten sind es drei. Geregelt ist die Größe in §9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Die Anzahl der Personen muss immer ungerade sein. Finden sich nicht genügend Kandidat*innen, so kann der Betriebsrat auch kleiner sein, als im Gesetz vorgegeben.
- Ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten kann eine Person für die Arbeit im Betriebsrat freigestellt werden. Ab 500 Beschäftigten sind es zwei Personen.
- Damit beschäftigte Frauen* und Männer* angemessen vertreten werden, gibt es eine Quotenregelung, die sich aber lediglich am Geschlechterverhältnis im Betrieb orientiert.
Welche Rechte und Aufgaben hat ein Betriebsrat?
- Grundsätzlich ist der Betriebsrat die Vertretung der Beschäftigten gegenüber der Geschäftsleitung und ist entsprechend ansprechbar für Fragen, Probleme, Anregungen und Wünsche aller Beschäftigten.
- Der Betriebsrat hat ein umfassendes Informationsrecht, d.h. der Arbeitgeber* die Arbeitgeberin* muss ihn über Entscheidungen, die getroffen werden, informieren.
- Grundsätzlich hat der Betriebsrat das Recht, von der Betriebsleitung angehört zu werden und dass sie seine Stellungnahmen zur Kenntnis nimmt.
- In allen Angelegenheiten, etwa bei Kündigungen, hat der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht. Er darf aber nur in bestimmten Fällen die Zustimmung verweigern.
- Hinzu kommen ein Mitwirkungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen und Mitbestimmungsrechte z.B. in sozialen Angelegenheiten, bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsumgebung oder beim Arbeits- und Umweltschutz.
- Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates sind in §80 BetrVG zusammengefasst. Dazu zählen die Überwachung der Einhaltung geltender Gesetze, Vorschriften, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge.
- Die Durchsetzung tatsächlicher Gleichstellung von Frauen* gehört ebenfalls zu den expliziten Aufgaben des Betriebsrates, ebenso die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.
- Außerdem bereitet der Betriebsrat die Wahlen derJugend- und Auszubildendenvertretungen vor (mehr dazu findet ihr weiter unten).
- Die Mitglieder des Betriebsrates selbst haben nach §37 BetrVG das Recht auf Schulungen, die ihrer Arbeit und der Arbeit des Gremiums insgesamt dienen.
- Mitglieder des Betriebsrates dürfen nicht ordentlich gekündigt werden. Bei außerordentlichen Kündigungen muss der Betriebsrat zustimmen.
Was sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV)?
- Die JAV vertritt im Betrieb alle Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildende unter 25 Jahren. Sie ist ebenfalls im BetrVG geregelt ab §§60 ff.
- Sind mindestens 5 Jugendliche oder zur Ausbildung Beschäftigte – d.h. Azubis, Praktikant*innen oder Werkstudierende – im Betrieb, gibt es das Recht auf Wahl einer JAV.
- Wie der Betriebsrat überwacht die JAV die Einhaltung geltender Gesetze etc.
- Die JAV kann Maßnahmen rund um die Ausbildung beim Betriebsrat beantragen und soll für alle Probleme, Wünsche und Fragen offenstehen, um diese an den Betriebsrat heranzutragen.
- Ein Mitglied der JAV wird als Vertretung in den Betriebsrat entsendet.
- Sitzungen der JAV, Sprechstunden für die zu vertretenden Beschäftigten und JAV-Versammlungen dürfen regelmäßig während der Arbeitszeit stattfinden.
- Schulungen, die Wissen vermitteln, das zur Ausübung der Tätigkeit in der JAV nötig ist, stehen den Vertreter*innen der JAV offen. Der Arbeitgeber*die Arbeitgeberin kommt hierfür auf.
Welche Herausforderungen kommen auf uns zu?
- Prekäre Beschäftigungsverhältnisse schwächen das Potential der betrieblichen Organisation und neue Formen der Arbeit werden nicht mehr ausreichend durch das BetrVG abgedeckt.
- Wir müssen nach Lösungen suchen, wie die Arbeitnehmer*innenbeteiligung gestärkt werden kann ohne bestehendes Recht aufzuweichen.